Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen, einschließlich Vereinbarungen und Angebote, erfolgen aufgrund nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers, verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch Auftragserteilung und /oder Warenannahme, erkennt der Käufer bzw. Besteller unsere Bedingungen sowohl für die anstehende, als auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen, als rechtsverbindlich an. Alle Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Angebote und Aufträge:
Unseren Angeboten liegt die am Tage der Angebotsabgabe gültige Preisliste zugrunde. Sie sind grundsätzlich freibleibend, wenn nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. An von uns zur Verfügung gestellten Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Daten bzw. Dokumente dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Angegebene Abmessungen, Gewichte sowie Katalogabbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine Zusicherung ausdrücklich von uns erfolgt ist. Wir behalten uns vor, durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen an unseren Erzeugnissen vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber daraus Rechte herleiten könnte, soweit es sich vom Äußerlichen und vom Verwendungszweck her noch um die gleiche Sache handelt. Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Lehnen wir nicht binnen zwei Wochen nach Eingang die Annahme ab, so gilt der Auftrag als angenommen. Aufträge gelten auch mit Lieferung oder Erstellung der Rechnung als angenommen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie bestätigen. Die Angestellten der Alutherm Deutschland GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, soweit sie nicht von Gesetz wegen zwingend dazu berechtigt sind. Für die Lieferungen gelten allein die Bestimmungen des Kaufvertragsrechts (§433 ff. BGB). Übernehmen wir auch Planung und Einbau, wie z. B. bei kompletten Schwimmbadanlagen mit Bauleistungen, so gelten die Bestimmungen über den Werkvertrag (§ 631 ff. BGB). Bei Erstellung von Bauwerken wird eine eventuell erforderliche Baugenehmigung beim Käufer vorausgesetzt.
§ 3 Preise:
Sollten nach Annahme eines Auftrages unerwartete, von uns nicht zu vertretende, erhebliche Änderungen der Waren- und/ oder Warennebenkosten eintreten, die eine Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen, dann haben wir das Recht, mit dem Käufer/Besteller über die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verhandeln. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Kommt dabei keine Einigung zustande, haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Schadenersatz- oder Haftungsansprüche geltend gemacht werden können. Maßgebend sind die in der jeweils gültigen Preisliste oder Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen Montage- und Transportkosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Sollte der Käufer oder Besteller zusätzliche Leistungen bzw. nachträgliche Änderungen veranlassen, werden diese zusätzlich berechnet. Bei fest vereinbarten Preisen behalten diese drei Monate nach Vertragsabschluß ihre Gültigkeit, soweit die bestellte Ware innerhalb dieser Frist geliefert bzw. die vereinbarte Leistung erbracht wird. Tritt eine Verzögerung bei der Lieferung zw. Montage durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und überschreitet diese Frist einen Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages, bleiben evtl. Preiskorrekturen vorbehalten. Technische Schwierigkeiten, die bei der Durchführung von Montagearbeiten auftreten wie u.a. fehlende Baufreiheit, schlechte bauliche Ausführung der Fundamente, falsche Maßangabe usw. und nicht von uns zu vertreten sind, hat der Käufer bzw. Besteller die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit:
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer /Besteller bereitzustellenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware unser Haus, das Lager, bei einer Sendung ab Werk das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Hat jedoch der Käufer/Besteller noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die unsere Lieferungen und Leistungen nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu zu vereinbaren. Nimmt der Käufer/Besteller die Lieferung oder die Leistung nicht ab, sind wir berechtigt Schadensersatz wegen Nichterfüllens zu verlangen. Bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir die entstandenen Kosten mit der Anzahlung verrechnen. Soweit uns nachweislich ein höherer Schaden entstanden ist, können wir auch diesen verlangen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei anderen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat Alutherm Deutschland GmbH, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, wenn wir den Besteller unverzüglich von den Umständen unterrichten. Überschreitet die sich daraus ergebende Verzögerung einen Zeitraum von 8 Wochen, haben beide Vertragsparteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass deshalb Schadensersatzansprüche aus diesem Grund geltend gemacht werden können. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Alutherm Deutschland GmbH. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers/ Bestellers voraus. Unsere Lieferpflicht ruht, sobald der Käufer/ Besteller mit der Bezahlung unserer Rechnungen in Verzug gerät.
§ 5 Versand und Gefahrübergang:
Der Käufer/Besteller trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde, Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Käufer/Besteller unzumutbar sind. Sofern der Käufer/Besteller die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet, an uns Schadensersatz in Höhe von 0,1 % der gesamten Nettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Die pauschale Schadensersatzverpflichtung ist auf 10 % der Gesamtnettoauftragssumme begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Käufer/Besteller ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Schaden als der geltend gemachte oder kein Schaden eingetreten ist. Wir sind berechtigt, bei Annahmeverzug des Käufers/Bestellers die geschuldete Sache zu hinterlegen, ist die Sache nicht hinterlegungsfähig, so sind wir berechtigt, diese unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers/ Bestellers versteigern zu lassen und den Erlös zu hinterlegen. Soweit ein angemessener Erfolg bei der Versteigerung nicht zu erwarten ist, können wir die Sache auch als Muster verkaufen. Wir werden dem Käufer/ Besteller die Versteigerung vorher androhen, sofern dies nicht untunlich ist (§ 384 Abs.3 BGB). Die gerichtliche Geltendmachung unserer Ansprüche auf Abnahme und Zahlung behalten wir uns ausdrücklich vor. Dies gilt ebenso für etwaige Schadensersatz- bzw. Rücktrittsrechte.
§ 6 Gewährleistung:
Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SRMG) und beträgt 2 Jahre ab Datum der Fertigstellung bzw. Übergabe der Überdachungsanlage. Der Verkauf von gebrauchten Waren wie Muster erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Maßgeblich für die Gewährleistung ist in jedem Fall die Anfänglichkeit eines eventuellen Fehlers, d. h. der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu kontrollieren und eventuelle Mängel uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ausgenommen von Ansprüchen sind die Nichtbeachtung der Bedien- und Einbauhinweise sowie der Benutzerrichtlinien. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den geforderten Bedingungen entsprechen, verwendet, so entfällt jede Gewährleistung. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Laut SRMG haben wir als Hersteller und Händler das Recht, alle eventuellen Reklamationen selbst zu beseitigen. Unsere Käufer/Besteller dürfen deshalb ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine kostenpflichtigen Reparaturen auf unsere Rechnung vornehmen. Wir behalten uns vor, die reklamierten Waren selbst beim Käufer/Besteller zu prüfen und über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Für die Durchführung von Reparaturen gilt, dass Reparaturen aus einer berechtigten Gewährleistung so günstig wie möglich beseitigt werden müssen. Ohne unsere schriftliche Genehmigung des Kostenvoranschlages darf keine Reparatur durchgeführt werden. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung der Abmessungen bzw. Ausführungen ausdrücklich vereinbart worden ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben solange unser Eigentum, bis der Käufer/ Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung erfüllt hat. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wir gelten insoweit als Hersteller. Bleibt bei Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum (§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich zu verwahren. Solange der Käufer bzw. Besteller seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er widerruflich berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist er nicht befugt. Der Käufer bzw. Besteller tritt hiermit schon jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum (§ 947 Abs. l, § 948 BGB) stehenden Waren in der Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware, bzw. im Falle von anderem Miteigentum in Höhe unseres Miteigentumsanteils sicherungshalber an uns ab. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer bzw. Besteller auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer/ Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Zahlungen:
Unsere Rechnungen aus Warenlieferungen, Transport und Montage sind wie folgt bei Neukunden zu bezahlen: 50 % Anzahlung bei Bestellung, netto ohne Abzug per Überweisung. Mit Eingang der Zahlung erfolgt die Produktionsfreigabe und Festlegung des Liefer- und Montagetermins; 50 % Schlußzahlung spätestens 7 Tage nach Anlieferung / Montage sowie Übergabe der Ware in bar oder per Überweisung auf unser Konto ohne Abzug. Ist eine Zahlung per Rechnung vereinbart, so ist der Rechnungsbetrag innerhalb 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung nach dem vorgenannten Zeitpunkt werden Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1, 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Kunde kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen. Liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bzw. Bestellers vor, oder werden von diesen Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so können wir Vorauszahlungen oder sofortige Zahlung aller offener, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers zurückholen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer bzw. Besteller trotz Mahnung und Nachfristensetzung keine Zahlungen leistet. Unser bauleitender Monteur ist nur dann Inkasso berechtigt, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.
§ 9 Besondere Bestimmungen für Montageleistungen:
Der Käufer/Besteller hat auf eigene Kosten Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zum Montageort, Heizung und allgemeine Beleuchtung rechtzeitig kostenlos zu stellen. Der Käufer/Besteller hat vor Beginn der Anlieferung und Montage der Schwimmbadüberdachung die Montagefreiheit auf dem Grundstück zu sichern. Dazu gehört in erster Linie die ungehinderte territoriale Zugänglichkeit zum Aufstellort. Ist die Zugänglichkeit nicht vollständig gesichert, hat der Käufer/Besteller auf eigene Kosten einen Kran zu bestellen, der in der Lage ist, die sperrigen Teile über die baulichen Anlagen zu heben und auf dem bzw. neben dem Montageort abzustellen um die Teile nicht zu beschädigen. Vor Beginn der Montagearbeiten oder Erdbauarbeiten hat der Käufer/ Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, und soweit es erforderlich ist, notwendige statische Angaben uns unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Soweit Installationsleitungen, eventuell erforderliche Stemmarbeiten bauseits durch den Käufer selbst ausgeführt werden, sind diese nach unseren technischen Angaben durchzuführen. Elektrische Anschlüsse dürfen nur von einem zugelassenen Elektrofachmann ausgeführt werden. Kosten für diese Leistungen sind nicht in den Preisen enthalten. Vorbereitungs- und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Entstehen bei unseren Monteuren zusätzliche Kosten, z.B. für Wartezeiten, Lagerung und zusätzlich erforderliche Fahrt-, Fahrtzeit, und Transportkosten auf Grund von Verzögerungen bei der Montage bzw. Fertigstellung oder der Inbetriebnahme einer Anlage durch Umstände, die im Einflussbereich des Käufers/Bestellers liegen, so hat dieser die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Nach der Montage erfolgt eine Grobreinigung. Lärmbelästigung durch Maschineneinsatz gehen nicht zu unseren Lasten.
Unser 16 mm flaches und barfuß begehbares Schienensystem benötigt für eine lange Lebensdauer einen glatten frostsicheren Untergrund und eine durchgehende Auflage. Die Schiene wird verdeckt mit Dübeln festgemacht. In Ausnahmefällen wird auch kombiniert zwischen Kleben und Bohren. Da jeder Untergrund unterschiedlich hergestellt und anders beschaffen ist, übernehmen wir trotz größter Sorgfalt beim Bohren oder Kleben der Schienen keine Gewährleistung für den Unterbau.
§ 10 Rücktritt:
Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z.B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). Wir sind ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist. Unser Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, dass der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde objektiv kreditunwürdig ist und dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint; gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat. Im Übrigen bestimmen sich unser Rücktrittsrecht und das des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde wird auch an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf die Widerrufsbelehrung über sein Widerrufsrecht im Zusammenhang mit dem Bestellvorgang hingewiesen.
§ 11 Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Vertragsauslegung Gerichtsstand ist Frankfurt an der Oder. Erfüllungsort ist der Produktionsstandort in Poznan – Polen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des ganzen Vertrages. Alutherm Deutschland GmbH Schwimmbadüberdachungen Schönower Straße 78 16341 Panketal OT Zepernick